Die Abtretung einer Grundschuld erfolgt, wenn bei einer Baufinanzierung nach dem Ende der Zinsbindungsfrist die Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank erfolgt. Die Grundschuld dient Banken als Sicherheit für ein Baudarlehen. Eingetragen wird eine Grundschuld in Abteilung III des Grundbuches. Bei einer Umschuldung und Inanspruchnahme einer anderen Bank kann diese Grundschuld an die neue Bank abgetreten werden. Die neue Bank wird dann anstelle der alten im Grundbuch eingetragen. Die Abtretung kann ganz oder teilweise erfolgen. Eine teilweise Abtretung ist möglich, wenn ein Teil des ursprünglichen Darlehens getilgt wurde. Dieser Abtretung muss die ursprüngliche Bank zustimmen.
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