Ein Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Durch diesen Vertrag werden einem Darlehensnehmer entweder Geld oder sogenannte vertretbare Sachen für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen. Es wird daher unterschieden zwischen Gelddarlehen nach §§ 488-505e BGB und Sachdarlehen nach §§ 607-609 BGB. Bei einem Gelddarlehen verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine bestimmte Geldsumme für eine bestimmte Zeit zu überlassen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Darlehensnehmer, den vereinbarten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Sofern mit dem Darlehensgeber vereinbart, muss der Darlehensnehmer Sicherheiten stellen. Für Verbraucherdarlehen ist die Schriftform gemäß § 492 I S. 1 BGB vorgeschrieben.
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