Gesamtschuldner sind nach § 421 BGB mehrere Schuldner, von denen jeder einzelne zur Leistung aus einem Schuldverhältnis verpflichtet ist. Gesamtschuldner bedeutet, dass jeder Schuldner zur Begleichung der gesamten Schuld herangezogen werden kann. Die Leistung darf jedoch nur einmal gefordert werden. Der Gläubiger hat das Recht, seine Forderung bei einem oder allen Schuldnern gemeinsam durchzusetzen. Der Gläubiger darf dabei nach beliebigem Ermessen einen Schuldner aussuchen. Insgesamt darf jedoch nur einmal die Befriedigung der Schuld verlangt werden. Untereinander sind Gesamtschuldner verpflichtet, Ihre Verpflichtung zu gleichen Anteilen zu erfüllen. Der Schuldner, der die Forderung des Gläubigers befriedigt, hat daher gegenüber den anderen Schuldnern einen Ausgleichsanspruch.
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