Selbstschuldnerische Bürgschaft

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft. Wesentliches Merkmal ist der Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Vorausklage. Bei einer normalen BGB-Bürgschaft muss der Gläubiger zunächst den Schuldner zur Erfüllung seiner Forderungen heranziehen. Der Gläubiger muss alle ihm gegen den Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel wie Mahnbescheide und Vollstreckungen ausschöpfen. Erst wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind, kann der Gläubiger den Bürgen zur Erfüllung seiner Forderungen heranziehen. Im Gegensatz dazu kann der Gläubiger bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sofort auf den Bürgen zurückgreifen. Der Bürge ist dann verpflichtet, die Forderungen zu erfüllen. Er kann die Zahlung nicht verweigern. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist das Risiko für den Bürgen höher, vom Gläubiger in Anspruch genommen zu werden.



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