Tilgung ist definiert als die regelmäßige Rückzahlung oder Abzahlung einer längerfristigen Schuld durch Teilbeträge dieser Schuld. Durch die Rückzahlungen wird die Schuld getilgt. In § 270 BGB ist bestimmt, dass der Schuldner die Tilgung auf seine Kosten und Gefahr am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers erbringen muss. Bei Bankdarlehen oder Krediten ist dies in der Regel die der Geschäftssitz der kreditgebenden Bank. Ganz oder teilweise ausbleibende sowie unpünktliche Tilgungen führen zu einem Verzug des Schuldners. Dieser Vorzug tritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen der Bestimmung der Ratenzahlung nach dem Kalender automatisch ein. Der Kreditgeber ist berechtigt, den Kredit zu kündigen, wenn der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Tilgungsraten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
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